(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der PROGRESS GmbH, Chromstraße 22, 30916 Isernhagen, mit solchen Kunden (im Folgenden auch “Auftraggeber”), die Leistungen von PROGRESS beziehen. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten nicht für den Fall, dass PROGRESS ihrerseits Waren und/oder Dienstleistungen bezieht, gleich, ob dies vom Auftraggeber und/oder Dritten erfolgt.
(2) Diese AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen von PROGRESS an Auftraggeber, ohne Rücksicht darauf, ob PROGRESS die Leistung/Dienstleistung im Einzelfall selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen bzw. dem Auftraggeber zuletzt mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PROGRESS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn PROGRESS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PROGRESS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt hat.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung durch PROGRESS maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers/Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung o.ä.), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Angebote von PROGRESS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn es ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von PROGRESS etwas anderes oder PROGRESS hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes gegenüber dem Auftragnehmer erklärt.
(2) Der Auftrag durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist PROGRESS berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Werktagen nach seinem Zugang bei PROGRESS anzunehmen.
(3) Die Annahme kann durch PROGRESS entweder schriftlich (d.h. bspw. durch in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) übermittelte Auftragsbestätigung) erfolgen oder durch Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung (was bspw. mit der Ausführung von Vorbereitungshandlungen zur Auftragsausführung).
(1) Die Termine/Lieferfristen für die von PROGRESS zu erbringenden Leistungen werden individuell vereinbart bzw. von PROGRESS (spätestens) bei Annahme des Auftrags angegeben. Termine/Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Sofern Termine und Lieferzeiten für einen Auftrag verbindlich vereinbart sind, verlängern sie sich um den Zeitraum, in dem PROGRESS im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Pandemien o.ä.) oder durch sonstige Umstände, die PROGRESS nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare Hindernisse, Schlechtwettersituation, Ausfall von zur Auftragsausführung benötigter technischer Einrichtungen und/oder Personen und/oder Software), und daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, zuzüglich einer angemessene Vorlaufzeit nach Beendigung der höheren Gewalt. Dasselbe gilt für die Zeit, in der PROGRESS auf zur Ausführung erforderliche Mitwirkungshandlungen und/oder Informationen des Auftragsgebers (vgl. § 11) warten muss. Ist die infolge der höheren Gewalt entstehende Verzögerung für den Auftraggeber und/oder für PROGRESS nicht zumutbar, kann der entsprechende Auftrag abgebrochen bzw. gekündigt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht den Vertragsparteien in diesem Fall nicht zu. Bereits von PROGRESS erbrachte (Teil-) Leistungen sind (je nach konkreter Konstellation) zeit- und/oder aufwandsanteilig vom Auftraggeber an PROGRESS zu vergüten; Auslagen und sonstige Aufwendungen sind vom Auftraggeber im angefallenen Umfang an PROGRESS zu erstatten. Bereits gezahlte Vergütungen verbleiben in voller Höhe bei PROGRESS.
(1) Die Zu- und/oder Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten, gleich ob sie online und offline erfolgt, sowie von Bildern, Videos, Plänen, Vorlagen usw. erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PROGRESS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
(2) Bei der Übersendung von Arbeitsergebnissen und bei der Rücksendung von zur Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen und/oder Materialien geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald PROGRESS diese abgesendet bzw. an die den Transport jeweils ausführende Person übergeben hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch Mitarbeiter oder Beauftragte von PROGRESS ausgeführt wird. Bei Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der jeweiligen Übergabe des Arbeitsergebnisses bzw. der jeweiligen vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände und/oder Materialien auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung am Tage der Versand-/ Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistungserbringung von PROGRESS aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist PROGRESS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens und der für PROGRESS entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen.
(1) PROGRESS erhält für seine Leistungen je nach Vereinbarung im jeweiligen Auftrag eine pauschale/feste Vergütung und/oder eine Vergütung nach Aufwand als Stunden- oder Tagessatz. Die Vergütung ist jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet.
(2) PROGRESS erhält vom Auftraggeber ferner sämtliche Aufwendungen und Auslagen (wie bspw. Kosten für Agenturprovisionen, Locations, Equipment, Künstlersozialabgaben, Reisekosten etc.), die PROGRESS in Verbindung mit der Ausführung der vertraglichen geschuldeten Leistungen entstanden sind, in voller Höhe erstattet, wobei Hotels bis zur Kategorie 3 Sterne, Flüge bis zur Business Klasse und Bahnfahrten der 1. Klassen zu erstatten sind. Die entsprechenden Aufwendungen und Auslagen berechnet PROGRESS dem Auftraggeber ggf. zuzüglich eines branchenüblichen Aufschlags (und soweit gesetzlich erforderlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) weiter, es sei denn, die Aufwendungen und Auslagen sind dem betreffenden Auftrag in einem Pauschalpreis ausdrücklich inkludiert.
(3) Sofern vom Auftraggeber keine Verpflegung gestellt wird, berechnet PROGRESS die Verpflegungskosten anhand der in dem Auftragsort gesetzlich geregelten Spesensätze ab. Die Abrechnung berücksichtigt die Anzahl aller vor Ort tätigen Mitarbeiter.
(4) Entstehen durch Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich pandemiebedingter Verschiebungen/Absagen o.ä. und/oder schlechter Witterungsbedingungen) Mehrkosten gleich welcher Art, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn im Auftrag ist ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden.
(5) Produktions-Versicherungen (z.B. Personenausfallversicherung) sind grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten direkt bei der jeweiligen Versicherung abzuschließen; sie sind nur dann im Leistungsumfang enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Erklärt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Ausführungsbeginn, von dem Auftrag Abstand nehmen zu wollen und ist dies nicht durch ein vereinbartes Rücktritts- oder Kündigungsrecht gedeckt, hat der Auftraggeber an PROGRESS folgende Abstandspauschalen
zu zahlen:
Bei Kündigung bzw. sonstiger Stornierung vom Vertrag:
– bis 1 Monat vor Ausführungsbeginn: 25% der in dem betreffenden Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung zzgl. USt.,
– bis 2 Wochen vor Ausführungsbeginn: 50% der in dem betreffenden Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung zzgl. USt.,
– bis 1 Woche vor Ausführungsbeginn: 75% der in dem betreffenden Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung zzgl. USt.,
– weniger als 1 Woche vor Ausführungsbeginn: 100% der in dem betreffenden Auftrag vereinbarten Netto-Vergütung.
Einer (auch nur teilweisen) Leistungserbringung durch PROGRESS bedarf es in diesen Fällen nicht. Kosten für trotz Rücktritt/Kündigung anfallende Auslagen und/oder Reisekosten, sind unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Rücktritts/der Kündigung in der Höhe des tatsächlichen Anfalls zu erstatten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern in allen Fällen vorbehalten.
(7) Von PROGRESS gestellte Rechnungen sind, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. PROGRESS ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(8) Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von PROGRESS nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nur wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
(1) Soweit nicht in dem betreffenden Auftrag oder in diesen AGB abweichend geregelt, ist PROGRESS entweder ausschließlicher Inhaber von allen Eigentums- und Nutzungsrechten (inklusive aller gewerblichen Schutzrechte) an sämtlichen Arbeitsergebnissen sowie an all jenen Rechten, die an den Vertragsleistungen bestehen und/oder hat die erforderlichen Rechte Dritter für deren Verwendung zur Ausführung des Auftrags eingeholt. Auch die Rechte an Zwischenergebnissen, Dateien, sonstigen Unterlagen, die PROGRESS zur Auftragsausführung erstellt oder erstellen lässt, verbleiben im Eigentum von PROGRESS. Es besteht für PROGRESS weder eine Herausgabe- noch eine Aufbewahrungspflicht.
(2) Aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der von PROGRESS gestellten, den Auftrag betreffenden Rechnungen durch den Auftraggeber und vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieser AGB und soweit im jeweiligen Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erteilt PROGRESS dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht an den aus den Leistungen von PROGRESS resultierenden Arbeitsergebnissen für den im jeweiligen Auftrag sachlich, räumlich und zeitlich vereinbarten Einsatzbereich.
Bei einer über den vertraglich vereinbarten Einsatzbereich hinausgehenden Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber haftet dieser gegenüber PROGRESS für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt PROGRESS von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.
(3) Soweit der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag selbst Leistungen gegenüber Dritten beauftragt, gilt § 6 Abs. 2 nicht; es obliegt dann dem Auftraggeber selbst, sich die entsprechenden Rechte, die im Zusammenhang mit dieser Beauftragung entstehen, von dem jeweiligen Dritten einräumen bzw. übertragen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse ausschließlich in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Auftrag und vorbehaltlich sämtlicher zwischen den Parteien vereinbarter Einschränkungen zu verwenden. Verkauf, Vermietung, Leasing, jede sonstige Form der Überlassung außerhalb des im Auftrag festgelegten Einsatzbereichs sind ebenso wie die entgeltliche (Unter-) Lizenzierung der Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten nicht gestattet, es sei denn in dem jeweiligen Auftrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(5) Soweit von Verwertungsgesellschaften (bspw. GEMA, GVL) verwalteten Rechte bestehen, sind diese von der Rechteeinräumung nach diesem § 6 ausgenommen; es ist insoweit Sache des Auftraggebers sich mit den betreffenden Verwertungsgesellschaften in Verbindung zu setzen.
(6) PROGRESS holt die Erlaubnis zur Veröffentlichung von den in den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen (bei Film- und Bildmaterial) abgebildeten Personen (Künstler, Modells o.ä.) entsprechend der im Auftrag getroffenen Vereinbarung und der gesetzlichen Regelungen ein und lässt sich hierzu die entsprechenden Rechte einräumen. Dies gilt nur für solche Aufträge, in denen vereinbart ist, dass PROGRESS die betreffenden Personen für den jeweiligen Auftrag im eigenen Namen bucht. Wird die jeweilige Person von dem Auftraggeber selbst beauftragt, obliegt es dem Auftraggeber selbst, sich die entsprechenden Rechte, die im Zusammenhang mit dieser Beauftragung entstehen, einräumen bzw. übertragen zu lassen. Soweit gemäß Auftrag von dem Auftraggeber zu stellende Personen abgebildet werden sollen, ist es ebenfalls Sache des Auftraggebers, mit diesen Personen und etwaigen sonstigen Rechteinhabern, Vereinbarungen über die entsprechenden Rechte zu treffen.
(7) Aus Vorschlägen des Auftraggebers, auch solcher seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger für ihn tätiger Dritter, im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen kann kein Miturheberrecht zugunsten des Auftraggebers abgeleitet werden.
(8) Der Auftraggeber gewährt PROGRESS alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die für die auftragsgemäße Nutzung der
vom Auftraggeber übermittelten und bereitgestellten Materialien und Inhalte im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen durch PROGRESS erforderlich sind. PROGRESS wird hiermit für die Dauer des jeweiligen Auftrags das nicht ausschließliche und übertragbare Recht eingeräumt, die betreffenden Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die für die auftragsgemäße Nutzung der vom Auftraggeber übermittelten und bereitgestellten Materialien und Inhalte im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen durch PROGRESS erforderlich sind, im Rahmen der Ausführung des Auftrags und der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwenden.
(9) Der Auftraggeber erklärt, dass alle Materialien und Inhalte, welche PROGRESS in Zusammenhang mit der Erbringung des Auftrags vom Auftraggeber oder durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und der Auftraggeber über alle notwendigen Rechte für deren vertragliche Verwendung durch PROGRESS verfügt. Rechtliche Prüfungen der Materialien und Inhalte durch PROGRESS, auch in markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, sind nicht geschuldet. Auch im Übrigen ist ausschließlich der Auftraggeber für den Inhalt aller bereitgestellten Materialien und Inhalte, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Jugend-, Straf-, Medien- und Presserechts, verantwortlich. Der Auftraggeber haftet gegenüber PROGRESS für Ansprüche Dritter, die aus einer etwaigen Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, oder sonstigen Rechte oder der Verletzung von Strafgesetzen durch die Nutzung der Materialien und Inhalte entstehen und stellt PROGRESS von sämtlichen daraus resultierenden Verlusten, Schäden, Bußgeldern, Vertragsstrafen oder Kosten gleich welcher Art (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei.
(1) Soweit im jeweiligen Auftrag nicht abweichend vereinbart, gelten die von PROGRESS erbrachten Arbeitsergebnisse als vom Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Überlassung durch PROGRESS widerspricht. Der Widerspruch bedarf mindestens der Textform (z.B. E-Mail) und ist zu begründen. Der Auftraggeber darf die Abnahme von Arbeitsergebnissen nur ablehnen, wenn die Arbeitsergebnisse von den im Auftrag enthaltenen Spezifikationen in wesentlichen Punkten abweichen.
(2) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im jeweiligen Auftrag oder diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für den Fall, dass PROGRESS die aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder eine sonstige Pflichtverletzung begeht, hat der Auftraggeber dies gegenüber PROGRESS innerhalb von drei (3) Werktagen in Textform zu rügen (vgl. Abs. 1) und PROGRESS eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer PROGRESS Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtung bzw. zur Abhilfe gegeben wird. Soweit es PROGRESS endgültig nicht gelingt, die Vertragsleistungen nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wird PROGRESS dem Auftraggeber denjenigen Teil der Vergütung erstatten, der anteilig auf die nicht einwandfreien oder nicht erbrachten Vertragsleistungen entfällt.
(4) Sofern der Auftraggeber keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsergebnisse vorgegeben hat, sind Gewährleistungsansprüche allein aus künstlerischen Gründen ausgeschlossen (künstlerische Gestaltungsfreiheit). Es liegt mithin insbesondere kein Mangel vor, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, sofern die grundsätzlichen Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt worden sind.
(5) PROGRESS haftet nicht und ist nicht verpflichtet, etwaige Mängel oder nicht einwandfreie Arbeitsergebnisse nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn
(a) diese durch ein Handeln oder Unterlassen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind, oder
(b) PROGRESS nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels von dessen Bestehen und der Art der Abweichung bzw. Fehlerhaftigkeit von dem Auftraggeber in Textform in Kenntnis gesetzt worden ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(6) PROGRESS ist berechtigt, eine etwa geschuldete Nachbesserung/Mangelbeseitigung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, haftet PROGRESS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet PROGRESS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PROGRESS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(3) Die Haftung von PROGRESS für entgangenen Gewinn oder Ertrag bzw. erwartete Einsparungen für Datenverlust, Minderung des Firmenwertes oder entgangene Geschäftsabschlüsse, für indirekte oder Folgeschäden, für Betriebsausfall- oder sonstige Nutzungsausfallschäden sowie für sonstige reine Vermögensschäden aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(4) Die sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PROGRESS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit PROGRESS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche sonstigen Ansprüche, die gesetzlich zwingend sind und vertraglich nicht wirksam abbedungen werden können.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Leistung besteht, kann der Auftragnehmer nur zurücktreten oder kündigen, wenn PROGRESS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Die Parteien verpflichten sich alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das in Deutschland geltende Datenschutzrecht einzuhalten.
(1) Wünscht der Auftraggeber im Laufe der Auftragsdurchführung Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags und/oder dessen Durchführung (bspw. Änderungen von Zeit, Ort, Umfang, Austausch von Modells, Fotografen, Requisiten usw.) wird PROGRESS dem Auftraggeber binnen drei (3) Werktagen ab Eingang des Änderungsverlangens bei PROGRESS ein entsprechendes Nachtrags- und Änderungsangebot übersenden, aus welchem sich die Änderung der auftragsgegenständlichen Leistungen, die Änderung des Leistungszeitraums und der Ausführungstermine sowie die Änderungen bzgl. der Vergütung und der Auslagen ergeben.
(2) Soweit sich durch die Änderungen der Aufwand erhöht oder Termine bzw. Lieferzeiten beeinflusst werden, hat PROGRESS einen Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine/Lieferzeiten. Soweit sich dadurch der zukünftige Aufwand verringert, behält PROGRESS – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien – den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung. PROGRESS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Leistungsänderung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Mitarbeiter erwirbt.
(3) Die Parteien werden sich über den Inhalt des Nachtrag- und Änderungsangebots unverzüglich abstimmen. Bis zur Vereinbarung einer entsprechenden Änderung des Auftrags durch die Parteien wird PROGRESS weiterhin gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags tätig und vergütet, es sei denn, der Auftraggeber verlangt von PROGRESS, die Leistungserbringung ganz oder teilweise zu unterbrechen. Die Leistungszeiträume verlängern sich mindestens um die Zahl der Werktage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung oder auf Wunsch des Auftraggebers unterbrochen werden mussten. Für die Dauer der Unterbrechung kann PROGRESS die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Unterbrechung an Aufwendungen erspart hat.
Die zu dem Angebot gehörenden Zeichnungen, Skizzen und Planungsunterlagen enthalten möglicherweise Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten. Diese sind, sofern nichts ausdrücklich im Auftrag als verbindlich vereinbart, unverbindlich und können von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der Ausführung abweichen.
(1) Der Auftraggeber stellt PROGRESS, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Mittel und Gegenstände unentgeltlich zur Verfügung; dies umfasst die Nutzung und den Zugang zu den Räumen des Auftraggebers, an denen Vertragsleistungen erbracht werden sollen. Soweit Genehmigungen und/oder Abnahmen Dritter (einschließlich Behörden o.ä.) zur Auftragsausführung erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, termingerecht und auf eigene Kosten einzuholen.
(2) Die Erbringung der in Abs. 1 geregelten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind Hauptleistungspflicht und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen durch PROGRESS. Soweit PROGRESS durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen an der Erbringung der Vertragsleistungen gehindert ist, hat PROGRESS daraus resultierende Leistungsmängel oder Verzögerungen nicht zu vertreten.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Abnahme bzw., sofern keine Abnahme erfolgt, ab Abschluss der Leistungserbringung.
(2) Die Verjährungsfrist aus Abs. 1 gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistungen beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Soweit PROGRESS dem Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags oder auch gesondert davon Equipment, Fahrzeuge, Räume und/oder Sonstiges vermietet oder sonst (ggf. auch unentgeltlich) zur Verfügung stellt oder zur vorübergehenden Nutzung überlässt, gilt, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ergänzend zum Auftrag und zu den übrigen Bestimmungen dieser AGB, folgendes: Jede Überlassung des Equipments, der Fahrzeuge, der Räume und/oder Sonstigem an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ist ohne ausdrückliche und schriftlich erklärte Einwilligung von PROGRESS unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist PROGRESS zur sofortigen Kündigung des betreffenden Auftrags und zur Rückforderung der betreffenden Gegenstände, Räume bzw. Sonstigem berechtigt. Der Auftraggeber ist zu folgendem verpflichtet:
(2) Der Auftraggeber übernimmt während der Dauer der Vermietung bzw. Überlassung von Equipment, Fahrzeugen, Räumen und/ oder Sonstigem von PROGRESS an den Auftraggeber die uneingeschränkte Haftung, auch für Zufallsschäden, und ist verpflichtet, die Geräte für die Dauer der Mietzeit pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm von PROGRESS vermietete oder sonst überlassene/s Equipment, Fahrzeuge, Räume und/oder Sonstiges bei Empfang unverzüglich auf Vollständigkeit und Einwand Freiheit zu untersuchen und etwaige Unvollständigkeiten oder Mängel unverzüglich zu rügen. Mängel, die auch bei fachmännischer Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten, sind nach ihrer Entdeckung vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gelten die Geräte, Rühme etc. als einwandfrei. Sämtliche Ansprüche und Rechte, seien es Schadensersatzansprüche, Minderung oder Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der betreffenden Gegenstände, Räume etc., die nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind, sind ausgeschlossen, insbesondere auch die Haftung von PROGRESS für direkte und indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte, Räume etc. oder diesbezüglichem Zubehör entstehen.
(4) Sämtliche während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen und sonstige Veränderungen der gemieteten und/oder überlassenen Gegenstände, Räume etc. sowie etwaige durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden/ Aufwendungen gehen stets vollständig zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Schaden bzw. das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten sind bzw. der Schaden nur auf einen vertragsgemäßen Gebrauch beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingungen nicht einzustehen hat. Der Auftraggeber hat jedes Verschulden seiner Mitarbeiter, beauftragten, etwaiger Untermieter oder sonstiger Personen (auch des Transporteurs) die aus Anlass der Tätigkeit des Auftraggebers Kontakt mit den Geräten, Räumen etc. haben,
zu vertreten.
(5) Soweit nicht im Auftrag ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet PROGRESS nicht den Transport der Mietgegenstände; im Übrigen gelten die Regelungen von § 4 entsprechend.
(6) PROGRESS behält sich vor, anstelle des angebotenen Gegenstands, Raums, einen gleichwertigen zu liefern (z.B. bei der Vermietung von Verstärkern, die Lieferung eines Verstärkers eines anderen Herstellers), es sei denn dies ist im Auftrag ausdrücklich ausgeschlossen worden.
(7) Die Vermietung von Gegenständen, Räumen etc. erfolgt, soweit im Auftrag nicht ausnahmsweise abweichend vereinbart, nur gegen Vorkasse und Leistung einer von PROGRESS nach Art und Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmenden Kaution.
PROGRESS ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und/oder mit der Tätigkeit für den Auftraggeber zu werben. PROGRESS ist ferner die Verwendung von Arbeitsergebnissen durch PROGRESS auf ihrer Webseite, in Werbepräsentationen und in den von PROGRESS genutzten Socialmedia-Plattformen gestattet. Der Auftraggeber erteilt PROGRESS hiermit ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer entsprechenden Nutzung der Arbeitsergebnisse.
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PROGRESS und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG.
(2) Diese AGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und/oder Unwirksamkeit richten sich dementsprechend nach § 306 BGB.
(3) Ist der Käufer/Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von PROGRESS in Isernhagen. PROGRESS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.